Restschuldbefreiung /
6-Jährige Wohlverhaltensperiode

    Nun beginnt für den Schuldner die Phase, in dem er vor allem eines braucht:
    Ausdauer

    Diese Phase dauert 6 Jahre.

    Während der Wohlverhaltensperiode, also 6 Jahre lang, muß der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den vom Gericht bestimmten Treuhänder abführen. Dies wird in der Regel so laufen, dass der entsprechende Betrag vom Arbeitgeber durch Abtretung gleich an den Treuhänder überwiesen wird. Dieser verteilt dann den Betrag gleichmäßig auf alle Gläubiger. Nun gilt auch hinsichtlich der Lohnabtretung eine günstigere Regelung.

    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten die Lohnabtretungen nur noch zwei Jahre, danach wird das pfändbare Einkommen anteilmäßig auf die verschiedenen Gläubiger verteilt.

    Pfändungen sind nur noch rund einen Monat bevorrechtigt.

    So lange die Wohlverhaltensperiode andauert, ist der Schuldner verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Ist er arbeitslos, ist er verpflichtet, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen (und dies ggf. auch zu beweisen) und jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen.

    Er muß dem Gericht auch jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle melden.

    Arbeitet er noch nebenbei, so ist auch der Nebenverdienst anmeldepflichtig und an den Treuhänder abzutreten.

    Verstößt der Schuldner gegen diese Verpflichtungen (in dem er z.B. einen Verdienst aus einem Nebenjob nicht meldet), kann ihm das Gericht sofort oder nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen. Dann war die ganze Mühe umsonst.

    Für die letzten zwei Jahre der Wohlverhaltensperiode hält das Gesetz für den bis dahin braven Schuldner noch ein "Zuckerl" bereit. Hatte der Treuhänder bisher den gesamten pfändbaren Teil seines Einkommens an die Gläubiger verteilt, bekommt der Schuldner davon nach Ablauf von 4 Jahren (nach Beginn des Restschuldbefreiungsverfahren) 10 %, nach einem weiteren Jahr 15 % des Gesamtbetrages, den der Schuldner an den Treuhänder zahlt, ausbezahlt ( § 292 Abs. 2.). Diese Beträge hat der Schuldner dann auch zusätzlich zum unpfändbaren Teil seines Gehaltes zur Verfügung.

    Der Schuldner kann also nach dem Ablauf von vier Jahren (bei den genannten "Altfällen" sogar schon nach zwei Jahren) erstmals wieder etwas Luft holen. Hat der Schuldner aber die Stundung der Verfahrenskosten bei Gericht beantragt und genehmigt bekommen, so wird die Bonusregelung um diese Beträge gemindert.