| Restschuldbefreiung / Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren |
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Hat der Schuldner zugunsten irgendwelcher Gläubiger sein Gehalt abgetreten, so ist die Abtretung drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Dem Schuldner steht nun wieder das volle Gehalt zur Verfügung, das anteilmäßig dann auf die verschiedenen Gläubiger verteilt werden kann. Wurde das Gehalt nicht abgetreten, sondern lediglich von den Gläubigern gepfändet, sieht die Situation noch günstiger aus: Solche Pfändungen haben nur für rund einen Monat nach Verfahrens-Eröffnung noch Bestand - dann fallen sie weg, so dass der gepfändete Teil des Einkommens sofort wieder zur kompletten Schuldentilgung zur Verfügung steht. Schließlich können die Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (und übrigens auch während der gesamten Wohlverhaltensperiode) nicht mehr vollstrecken, so dass sich kein Gläubiger mehr gegenüber dem anderen Vorteile verschaffen kann. Über diese Regelungen sollten die Gläubiger bereits anlässlich der außergerichtlichen Schuldenregulierung aufgeklärt werden. Sie werden sich dann sicherlich einer solchen Regulierung aufgeschlossener zeigen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt das Gericht das Vermögen des Schuldners in treuhänderische Verwaltung. Anschließend wird eine Gläubigerversammlung durchgeführt und die Verteilung des Schuldnervermögens gerichtlich bestimmt. Ist das geschehen, kündigt das Gericht in dem Beschluss zum Abschluss des Insolvenzverfahrens an, daß der Schuldner in den Genuss der Restschuldbefreiung kommt. Wenn er in der nun beginnenden 5 oder 6-jährigen Phase des Wohlverhaltens seinen Verpflichtungen nachkommt, wird ihm die Restschuldbefreiung per Gericht erteilt. |
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