Restschuldbefreiung /
Gerichtliches Insolvenzverfahren

Stellt der Schuldner den Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Insolvenzverfahren muß er zugleich mit dem Antrag vorlegen:

  • Die vom Rechtsanwalt oder geeignete Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch.
  • Einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung.
  • Ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und Einkommens.
  • Ein Verzeichnis seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen.
  • Eine Vermögensübersicht.
  • Eine Erklärung des Schuldners, dass die in den Unterlagen enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind.
  • Einen Schuldenbereinigungsplan.
  • Eine Darlegung der wesentlichen Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Planes.
Der Schuldenbereinigungsplan kann, muß aber nicht mit dem außergerichtlich vom Rechtsanwalt erstellten Plan identisch sein. Häufig werden sich die Pläne aber zumindest ähneln, da ja auch der erste Plan schon im Hinblick auf die letztlich gewollte Restschuldbefreiung erstellt worden ist.

Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse müssen, wie gesagt, vollständig sein. Hat der Schuldner keinen genauen Überblick, was er schuldet, kann er von den einzelnen Gläubigern Auskunft und eine Forderungsaufstellung verlangen, um damit seine Aufstellung dem Gericht gegenüber vervollständigen zu können.

Dem Gericht soll ferner detailliert dargestellt werden, warum die außergerichtliche Schuldenregulierung gescheitert ist.

Das Gericht schreibt dann zunächst alle Gläubiger an und legt ihnen den aktuellen Schuldenbereinigungsplan vor. Die Gläubiger müssen sich binnen einer Frist von einem Monat äußern, ob sie zustimmen wollen oder nicht. Äußern sie sich nicht, gilt ihre Zustimmung als erteilt.

Ist eine Mehrheit von Gläubigern einverstanden, kann das Gericht, wenn der Plan angemessen und gerecht ist, die Zustimmung der übrigen Gläubiger durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen. Dann hat der Plan dieselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich. Während dieser Verfahrensprozedur ruht der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch.