| Restschuldbefreiung / Außergerichtliche Schuldenbereinigung |
|
|
Bevor der Schuldner das gerichtliche Insolvenzverfahren einleiten kann, muß er sich zunächst um eine außergerichtliche Schuldenregulierung kümmern. Dieser Einigungsversuch ist zwingend vor dem gerichtlichen Verfahren zu führen. Hierbei reicht es nicht, wenn der Schuldner selbst seine Gläubiger anschreibt und ihnen einen Vorschlag zur Schuldenbereinigung (z.B. Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass etc.) unterbreitet.
Das Gesetz schreibt vor, dass er eine entsprechende Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Versuches, innerhalb der letzten 6 Monate, von einer "geeignete Person oder Stelle" erhalten muß. Dabei sind "geeignete Personen" für die Beratung der Schuldner insbesondere Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. "Geeignete Stellen" sind ebenfalls die Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und freien Wohlfahrtsverbände, wobei es den Ämtern freistehen wird, weitere Stellen durch Gesetz als "geeignet" zu bezeichnen. Das Verfahren ist vor allen Stellen das gleiche. Im folgenden wird das Verfahren aus der Sicht des Rechtsanwaltes beschrieben: Der Schuldner erstellt zusammen mit dem Rechtsanwalt einen Einigungsplan. In diesem Plan legt der Schuldner den Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen und unterbreitet einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung. Dieser Plan wird dann an alle Gläubiger versandt. Das Anschreiben dazu sollte bereits den Hinweis enthalten, dass bei Scheitern einer außergerichtlichen Einigung das gerichtliche Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung angestrebt wird. Die Gläubiger wissen dann, was auf sie zukommt und werden schon beim Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung kulanter sein, weil ihnen klar ist, dass sie die Restschuldbefreiung im anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht verhindern können. Durch den entsprechenden Hinweis werden also sicher teilweise Schuldenerlasse möglich sein. Wichtig ist, dass sämtliche Gläubiger angeschrieben werden. Wird ein Gläubiger ausgelassen und auch im anschließenden Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt, so wird der Schuldner von den Verbindlichkeiten ihm gegenüber nicht befreit. Wichtig ist auch, dass der Zahlungs- und Tilgungsplan eine Regelung für den Fall enthält, wenn man durch Krankheit oder Verlust des Arbeitsplatzes plötzlich nicht mehr zahlen kann. In den heutigen Zeiten ist niemand gegen so etwas gefeit. Es wäre ein Jammer, wenn die ganze Regelung über einen solchen unglücklichen Zufall kippen würde. Widersetzt sich auch nur einer der Gläubiger den Vorschlägen, ist die außergerichtliche Schulden-Regulierung gescheitert. Der Rechtsanwalt stellt dann darüber eine Bescheinigung aus. Mit dieser Bescheinigung kann dann innerhalb von 6 Monaten bei Gericht die Durchführung des Insolvenzverfahrens sowie Restschuldbefreiung beantragt werden. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan sollte sich an den Vorgaben des Verbraucherinsolvenzverfahrens orientieren. Das heißt, den Gläubigern sollte das angeboten werden, was auch bei Durchführung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens erlangt würde. |
|