Insolvenz / Ausblick
Zur Zeit sind über 7 Millionen Personen in Deutschland überschuldet.

Die per 01.01.1999 geltende Insolvenzordnung (InsO) hat nicht nur das Vergleichs- sowie Konkursrecht bzw. in den alten Ländern und das Gesamtvollstreckungsverfahren der neuen Länder ersetzt, es hat auch das Unternehmensinsolvenzrecht reformiert.

Bis dahin hatte der Schuldner kaum eine Chance seiner Schuldenbereinigung, denn die Gläubiger hatten das Recht, aus Vollstreckungstiteln 30 Jahre lang Zwangsvollstreckungen zu betreiben. Frühere Konkursverfahren erlaubten den Gläubigern auch hinterher ihre Forderungen unbeschränkt einzufordern.

Die Verjährung trat also frühestens nach den 30 Jahren ein ohne Berücksichtigung, dass die Forderung normalerweise ursprünglich in viel kürzerer Zeit verjährt wäre. Die InsO bietet Verbrauchern und Gewerbetreibenden nun erstmals die Möglichkeit, von Ihren Restschulden befreit zu werden, um wieder einen wirtschaftlichen Neubeginn zu machen. Zu berücksichtigen sind hierbei jedoch die berechtigten Interessen der Gläubiger.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht allen Personen die nicht selbständig wirtschaftlich tätig sind oder gewesen sind offen. Ehemals Selbständige können dieses Verfahren auch nutzen, wenn Ihre Vermögenswerte überschaubar (zum Zeitpunkt der Verfahreneröffnung nicht mehr als 19 Gläubiger) und gegen sie keine Forderung aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Offen ist die Restschuldbefreiung auch für Personen, die vor dem In-Kraft-Treten der neuen Insolvenzordnung überschuldet waren.

Unabhängig davon ob früher schon ein Konkursverfahren durchgeführt wurde. Die Restschuldbefreiung seiner verbliebenen Verbindlichkeiten erlangt der Schuldner, wenn er sie trotz Verwertung seines gesamten Vermögens im Insolvenzverfahren nicht begleichen kann. Er muss sich während der Wohlverhaltensperiode (6 Jahre) wohlverhalten.

Zu seinen Pflichten gehört es u.a. sich redlich und gläubigerfreundlich zu verhalten. Voraussetzung zur Durchführung eines Verfahrens ist, dass die Person zum Zeitpunkt der Antragstellung zahlungsunfähig ist bzw. Zahlungsunfähigkeit droht. Die Möglichkeit einer Stundung der Gerichtskosten, auf gesondertem Antrag, besteht für Schuldner welche die Verfahrenskosten nicht aufbringen können. Längst ist Überschuldung nicht nur ein Problem sozialer Randgruppen, es betrifft mittlerweile alle Bevölkerungskreise

Das Schuldenkarussell dreht sich immer schneller.