Rechtsprechung

Keine Beratungshilfe für anerkannte Verbraucherinsolvenzberatungsstellen
1.Eine Vergütung für nach §6 Abs.1 BerHG bewilligte Beratungshilfe aus der Staatskasse ist nur an die zur Gewährung von Beratungshilfe Befugten (§3 Abs.1 BerHG) zu zahlen. 2.§3 Abs.1 BerHG kann nicht im Wege der Analogie ausgedehnt werden auf Stellen, die i.S.v. §305 Abs.1 Nr.1 InsO als für Verbraucherinsolvenzverfahren geeignet anerkannt sind. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.2.2006 - I-10 W 115/05

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Ausschluss von Rechtsanwälten von Beratungshilfe für außergerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren
1. Wenn die durch §305 Abs.1 Nr.1 InsO zwingend als Zulässigkeitsvoraussetzung vorgeschriebene Bescheinigung über die außergerichtliche Einigung von einem Insolvenzschuldner erlangt werden soll, dann handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine nur die (private) wirtschaftliche Situation des Schuldners betreffende Frage. 2. Rechtsanwälte sind von der Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch -unbeachtlich der hierfür besonders in Nr.2502 VV RVG vorgesehenen Abrechnungsregelung für Beratungshilfe durch Rechtsanwälte beim außergerichtlichen Einigungsversuch- ausgeschlossen, weil es Schuldnerberatungsstellen gibt. Dies gilt selbst bei langen Wartefristen der Beratungsstellen. AG Emmerich, Beschl. v. 19.6.2006 - 8 II 239/06

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Keine Beratungshilfe für außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren wegen Beratung nur in allgemeinen Lebensfragen gem. §§1,305 InsO, §1 BerHG
Für ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kommt die Gewährung von Beratungshilfe nicht in Betracht. Bei diesem Verfahren werden nicht Rechte wahrgenommen, sondern es wird nur in „Fragen des allgemeinen Lebens“ beraten. AG Duisburg-Ruhrort, Beschl. v. 16.9.2005 - 13 II 814/05

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