
Rechtsprechung
Die InsO - das Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren
Das bedeutet der Begriff außergerichtliche Schuldenbereinigung
eigentlich?
Der Schuldner versucht im Rahmen einer außergerichtlichen Kontaktaufnahme
mit seinen Gläubigern die vorhandenen Verbindlichkeiten zu bereinigen.
Zunächst ist es hierbei wichtig einen Überblick über den momentanen
Schuldenstand zu bekommen.
Das Gesetz gibt dem Schuldner insoweit einen Auskunftsanspruch gegen
die Gläubiger. Die Gläubiger sind zur Mitteilung des aktuellen Forderungsstandes
verpflichtet. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung muss planmäßig
erfolgen. Das heißt es muss ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt
werden. Dieser Plan muß den Gläubigern übersandt werden. Im Idealfall
stimmen alle Gläubiger dem Plan zu und das gerichtliche Insolvenzverfahren
ist nicht mehr notwendig.
Der Stolperstein beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ist
jedoch, dass er nur zustande kommen kann, wenn alle Gläubiger zustimmen.
Lehnt auch nur ein Gläubiger ab, ist der Plan gescheitert (außer dieser
Gläubiger kann separat befriedigt werden und scheidet somit aus).
Im gerichtlichen Verfahren kann die Stimme des ablehnenden Gläubigers
dann unter bestimmten Umständen ersetzt werden. Die Durchführung der
außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist Zulässigkeitsvoraussetzung
für den Antrag an das Insolvenzgericht auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der erfolglose Einigungsversuch muss von einer geeigneten Stelle oder
Person bescheinigt werden.
Was muß ich meinen Gläubigern mindestens anbieten?
Eine Mindestquote sieht die InsO nicht vor. Auch die Ärmsten der Armen,
die gar nichts anbieten können, erhalten durch das Verbraucherinsolvenzgesetz
die Chance sich von Ihren Schulden zu befreien.
Welche Personen sind die Zielgruppe?
Zielgruppe des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind Privathaushalte sowie
kleinere Unternehmen (gemessen an Umsatz, Mitarbeitern, Steueraufkommen
etc.), zum Beispiel Handwerker, Freiberufler, Kleingewerbetreibende.
Ob für Unternehmen und Privatpersonen das Verbraucherinsolvenzverfahren
gilt, entscheidet das Amtsgericht.
Kriterien können sein: bei ehemaligen Unternehmern:
überschaubare Vermögensverhältnisse, unter 20 Gläubiger, keine Forderungen
aus Arbeitsverhältnissen bei Privatpersonen: Überschuldung betrifft
privaten Bereich
Wie ist der Ablauf?
Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren. Der Schuldner muss
zunächst versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen
(z.B. Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass etc.). Das sollte er mit der
Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle, eines Rechtsanwalts, Notars oder
Steuerberaters tun. Ohne einen solchen Einigungsversuch ist eine spätere
gerichtliche Einigung sowie eine eventuelle Restschuldbefreiung nicht
möglich
Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Kommt keine außergerichtliche Einigung zu Stande, kann der Schuldner
beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen
"Verbraucherinsolvenzverfahrens" stellen. Achtung: Gleichzeitig muss
er bereits jetzt auch die "Restschuldbefreiung" beantragen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist damit erst vorläufig eröffnet.
Zunächst versucht das Gericht nochmals, eine Einigung mit den Gläubigern
herbeizuführen. Dafür benötigt der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung
einer geeigneten Stelle (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Schuldnerberatungsstelle,
Verbraucherberatungsstelle etc.), dass die außergerichtlichen Bemühungen
gescheitert sind
- eine genaue Aufstellung des Vermögens (Vermögensverzeichnis)
- eine detaillierte Liste der Schulden und Gläubiger
- einen Plan des Schuldners, wie die Verbindlichkeiten - so weit wie möglich
getilgt werden sollen ("Schuldenbereinigungsplan")
Insolvenzantrag. Kommt keine Einigung mit gerichtlicher Hilfe zu Stande,
wird der bereits gestellte Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
wieder aufgenommen. Das nun folgende Verfahren ist eine vereinfachte
Form der "Unternehmensinsolvenz". Es kann sogar schriftlich durchgeführt
werden. Wenn das Verfahren eröffnet ist, wird ein Treuhänder ( bei Regelinsolvenzverfahren
ein Insolvenzverwalter) eingesetzt, der das Vermögen des Schuldners
bzw. die Substanz des betroffenen Unternehmens ermittelt und daraus
- so weit wie möglich - die finanziellen Ansprüche der Gläubiger befriedigt.
Betroffene natürliche Personen können anschließend am Verfahren zur
Restschuldbefreiung teilnehmen. Das heißt: Nach 6 Jahren können sie
alle Schulden los sein.
Für Privatpersonen sowie Unternehmer, deren Ex-Betrieb als "natürliche
Person" eingetragen war, ist Erlösung in Sicht. Sie können beim Amtsgericht
eine Restschuldbefreiung beantragen. Doch die Auflagen für eine Absolution
sind hart:
Wird der Antrag bewilligt, muss er in jedem Falle sein gesamtes pfändbares
Einkommen an die Gläubiger abtreten. Privatleute müssen jede bezahlte
Arbeit annehmen und dem Gericht Arbeits- und Ortswechsel anzeigen.
Er muss nachweisen, dass er sich in einer Zeit von sechs Jahren nach
dem Insolvenzverfahren redlich verhalten hat (Wohlverhaltensperiode).
Schwarzarbeit führt beispielsweise zum Ausschluss vom Insolvenzverfahren
und von der Restschuldbefreiung.
Unter gewissen Umständen muß das Gericht den Antrag des Schuldners auf
Restschuldbefreiung aber von vornherein ablehnen, nämlich dann, wenn:
-
der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt
worden ist,
-
er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag falsche Angaben über seine
wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite oder öffentliche
Leistungen zu erhalten oder Zahlungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
- wenn er im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens
unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat
- ihm im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in den letzten 10 Jahren
vor dem Antrag dieses Verfahrens bereits einmal Restschuldbefreiung
erteilt oder versagt worden ist
- während des Verfahrens die Auskunfts-
oder Mitwirkungspflichten von ihm verletzt wurde.
Die Belohnung folgt im siebten Jahr: Das Gericht erlässt alle restlichen
Verbindlichkeiten.
Hiervon ausgenommen sind allerdings Verbindlichkeiten, die aus vorsätzlich
begangenen Handlungen, Geldstrafen, Zwangsgeldern und Ordnungsgeldern
herrühren.
Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Geldstrafen, Geldbußen
sowie Zwangs- und Ordnungsgelder, weiterhin Verbindlichkeiten aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern die Gläubiger bei
der Anmeldung ihrer Forderung die Tatsachen angegeben haben, aus denen
sich ihrer Einschätzung nach dieser Rechtsgrund ergibt. Gleichfalls
ausgenommen sind die Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die der
insolventen Person zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens
gewährt wurden.
Das Insolvenzgericht kann jedoch innerhalb eines Jahres die Restschuldbefreiung
widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode
seine Pflichten vorsätzlich verletzt hat.